Verwalter
Der Verwalter wird zunächst durch den Eigentümer, Bau- träger oder Verkäufer bestellt und später durch die Eigentümergemeinschaft bestätigt. Dem Verwalter obliegen folgende Aufgaben:
Einmal jährlich beruft der Verwalter die Eigentümer zu einer Eigentümerversammlung ein. Als Eigentümer einer Pflege-Immobilie steht es Ihnen frei, ob Sie daran teilnehmen. Auf dieser Versammlung werden Themen wie z.B. Instandhaltungsrücklagen oder der Wirtschaftsplan des Pflegeheimes besprochen und beschlossen. In einem Protokoll werden alle Ergebnisse und Abstimmungen festgehalten und jedem Eigentümer zugesandt.
Bauträger/Initiator
Der Bau eines neuen Pflegeheimes ist ein planungs- intensives Projekt, das von einem Bauträger bzw. Initiator koordiniert und überwacht wird.
Er verantwortet vor allem diese Bereiche:
Die Grundlage für eine langfristige Nutzung der Pflegeeinrichtung ist eine hohe, mängelfreie Bauqualität, die den Vorgaben der Heimbauverordnung entsprechen muss und professionell kontrolliert wird.
Notar
Gibt es, wie bei den heute publikumsorientierten Pflege- Immobilien üblich, eine Eigentümergemeinschaft, werden in einer Teilungserklärung das jeweilige Sondereigentum sowie das anteilige Gemeinschaftseigentum festgehalten. Für den gesamten Erwerbsvorgang ist zwingend ein Notar nötig, der sämtliche relevanten Dokumente erstellt und die gesamte Abwicklung begleitet. Zunächst wird zwischen Zentral- und Abwicklungsnotar und dem Angebots- oder Annahmenotar unterschieden. Der Zentralnotar ist schon im Vorfeld mit den für die Abwicklung notwendigen Vorarbeiten betraut. Dazu gehören sämtliche Grundbuchangelegenheiten, die Erstellung der Teilungserklärung, des Pachtvertrages sowie des Kaufvertrags- musters. Damit nicht jeder Käufer aufgrund der räumlichen Trennung beim Zentralnotar beurkunden muss, ist das sogenannte Angebots-/Annahmeverfahren im Beurkundungsgesetz verankert. In diesem Fall kann der potenzielle Käufer die Dienste eines ortsnahen fachkundigen Notars zur Beurkundung des Kaufvertragsangebotes oder der Annahme des Angebotes nutzen. Jeder Notar ist grundsätzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Das Beurkundungsgesetz schreibt vor, dass dem potenziellen Erwerber 14 Tage vor Beurkundung sämtliche relevanten Vertragsdokumente wie Kaufvertragsentwurf, Teilungserklärung und Verweisurkunden zur Prüfung zur Verfügung stehen müssen, die ihm vom beurkundenden Notar übermittelt werden.
Der Zentralnotar veranlasst nach Zustandekommen des Kaufvertrages das weitere Vorgehen mit dem Grund- buchamt und sorgt für die Eintragung der Auflassungsvormerkung für den zukünftigen Eigentümer im Grundbuch. Erst nach erfolgter Eintragung dürfen Kaufpreisteile an den Käufer fällig gestellt werden. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung sorgt der Notar für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sollten Kaufpreisteile ganz oder zum Teil finanziert werden, sorgt er zudem für die Eintragung von Grundschulden bzw. für die „Zug-um-Zug“-Löschung von Grundschulden des ehemaligen Eigentümers. Jetzt hat der Eigentümer das Recht, den Besitz zu verschenken, zu verkaufen, zu beleihen oder zu vererben.